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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum02 / 2008 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 02 / 2008



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 69/07 vom 08.02.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zur Frage, ob die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge in einem zwischen Eheleuten geschlossenen Erbvertrag nach ihrem hypothetischen Willen auch für den Fall der Scheidung gelten sollte.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 69/07



OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 3993/07 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unwirksamkeit von Provisionskürzungen für Versicherungsvertreter
Leitsatz:1. Die von einer Versicherung, die ihren Versicherungsvertretern für einen bisher allein angebotenen Kfz-Tarif eine vertraglich vereinbarte Provision in Höhe von 10 % zahlte, im Zuge der Einführung eines zusätzlichen neuen Kfz-Tarifs, nämlich des sog. Kompakt-Tarifs, vorgenommene Herabsetzung der Provisionen auf 6 % ist unwirksam.

2. Bei dem Kompakt-Tarif handelt es sich nicht um ein neues Vertriebsprodukt, für das die Versicherung aufgrund ihrer unternehmerischen Dispositionsbefugnis neue Provisionsregelungen hätte festlegen dürfen, sondern lediglich um einen neuen Tarif eines bereits bestehenden Versicherungsprodukts.

3. Zur Herabsetzung des Provisionssatzes auf der Grundlage einer formularmäßigen Änderungsvorbehaltsklausel bei Einführung neuer Tarife in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen ist die Versicherung nicht berechtigt, da die Klausel gegen den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 verstößt, die Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1, 2 BGB und deshalb unwirksam ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 3993/07

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 11/08 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, FreihEntzG
Leitsatz:Eine Entscheidung über die Fortdauer von Abschiebungshaft setzt voraus, dass die ursprünglich angeordnete Frist noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen mit deren Ablauf die Maßnahme beendet, kann sie nur neu angeordnet, nicht hingegen verlängert werden. Für die erneute Anordnung gilt § 12 FreihEntzG nicht; für die Zuständigkeit des Gerichts ist deshalb auf § 4 Abs. 1 FreihEntzG abzustellen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 11/08


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