JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 11 / 2007
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UrhWG |
| Leitsatz: | 1. Die Prozessvoraussetzung eines vorangegangenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 16 I UrhWG) ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Erlass eines Einigungsvorschlags zum Abschluss eines Gesamtvertrages zurückgewiesen hat, weil der Verwertungsgesellschaft der Abschluss nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nicht statthaft. 2. Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90% abdecken. 3. Auf die Zahl der von dem Verband ebenfalls vertretenen ca. 370 Tonträgerhersteller kann nicht abgestellt werden, weil die im Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf liegende Verwertungshandlung nicht durch sie erfolgt. Die Vorbereitungshandlung in Form der Anfertigung von abruffähigen Dateien durch die Tonträgerhersteller genügt nicht. 4. Aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Tarifen das Recht mit abgedeckt ist, Werke des G-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten, folgt kein Anspruch der Tonträgerhersteller auf einen Lizenzerwerb für den gesamten Auswertungsvorgang. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 WG 1/06 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ein besonderer Vertreter bestellt wird, muss die anspruchsbegründenden Sachverhalte hinreichend konkret bezeichnen. Der besondere Vertreter ist grundsätzlich verpflichtet, die aus diesen Sachverhalten resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen; dies schließt aber nicht aus, dass die Hauptversammlung ihn auch mit der Prüfung beauftragt, gegen welche von mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Rechtsverfolgung Erfolg verspricht. 2. Grundsätzlich ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entscheidet. 3. Der besondere Vertreter kann auch zur Geltendmachung konzernrechtlicher Ansprüche nach §§ 317, 318 AktG bestellt werden. Unwirksam ist hingegen die Bestellung zur Durchsetzung nicht näher bezeichneter Ansprüche gegen die mit einem Großaktionär verbundenen Unternehmen. In entsprechender Anwendung des § 139 BGB kann der Bestellungsbeschluss aber im Übrigen wirksam sein. 4. Der besondere Vertreter hat Auskunfts- und Einsichtsrechte. Diese Rechte sind jedoch unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche gebunden und damit, was die Aufklärung von Sachverhalten anbelangt, enger als die Prüfungsbefugnisse eines Sonderprüfers. 5. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte stehen dem besonderen Vertreter gegenüber der Gesellschaft zu. Der besondere Vertreter hat hingegen weder einen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu Räumlichkeiten der Gesellschaft noch Direktionsbefugnisse gegenüber der Belegschaft des Unternehmens, mit deren Hilfe er sich die benötigten Informationen unmittelbar beschaffen könnte. 6. Einsichts- und Auskunftsrechte vermag der besondere Vertreter in gewissem Umfang auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4498/07 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Leitsatz: | 1. Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH nachgewiesen, ist die Erkennbarkeit der Konkursreife der Gesellschaft für den Geschäftsführer zu vermuten. Der Geschäftsführer hat die Vermutung der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zu widerlegen. 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis fehlender Erkennbarkeit der Konkursreife der Gesellschaft für einen nicht mit der kaufmännischen Leitung der Gesellschaft betrauten Geschäftsführer einer GmbH bei bestehendem Beherrschungs-, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5444/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Leitsatz: | 1. Wird in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH Beschluss über die Verrechnung/Aufrechnung des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns mit dessen negativem Verrechnungskonto gefasst, so handelt es sich um eine Beschlussfassung über die Gewinnverwendung iS.d. § 29 GmbHG. 2. Strebt ein Gesellschafter einen positiven Gewinnverwendungsbeschluss in Form der Gewinnausschüttung durch gerichtliche Entscheidung an, muss er gegen den gefassten Verrechnungsbeschluss zunächst fristgerecht mit der Anfechtungsklage, die mit der Klage auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden kann, vorgehen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2282/07 | |