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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum07 / 2007 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 07 / 2007



Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 69/07 vom 31.07.2007

Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats" zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 69/07



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 59/07 vom 31.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Leitsatz:Die vom Käufer dem Bauträger erteilte Vollmacht zur Änderung künftiger Sondernutzungsrechte umfasst auch die zusätzliche Begründung eines Sondernutzungsrechts; als Oberbegriff beinhaltet die Änderung auch die Einräumung eines bisher nicht vorgesehenen Sondernutzungsrechts.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 59/07

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 34/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Leitsatz:1. Der Begriff des "berechtigten Interesses" zur Akteneinsicht (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO, der ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt.

2. Eine Antragstellerin, die sich über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen durch Einsicht in Betreuungsakten informieren möchte, macht keine eigenen Rechte oder Interessen geltend; eventuell ihr zustehende Erbansprüche können zu Lebzeiten der Betroffenen und potentiellen Erblasserin grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht begründen.

3. Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist aber erst dann möglich, wenn das Interesse an der Akteneinsicht plausibel begründet wird.

4. Der pflichtteilsberechtigten Tochter ist ein Interesse an Informationen über den Bestand des Nachlasses durchaus zuzugestehen; hierfür ist aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegeben.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 34/07

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 51/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Nach § 2281 Abs. 1 BGB und § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit die Erblasserin zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist; darunter fällt jeder Motivirrtum, gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht.

3. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die die Erblasserin bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die sie zwar nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat.

4. Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorlag, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat.

5. Es spricht gegen eine Verknüpfung der Erbeinsetzung mit einer lebenslänglichen Pflegeverpflichtung der Eltern, wenn in dem Erbvertrag nicht einmal andeutungsweise ein solches Motiv bekundet worden ist.

6. Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 51/07


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