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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum05 / 2007 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 05 / 2007



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 6 St 01/07 vom 08.05.2007

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:1. § 129b StGB ist verfassungsgemäß.

2. § 129a StGB schützt die Rechtsgüter, die durch den Versuch und die Vollendung derjenigen Straftaten, welche vom Vereinigungszweck umfasst sind, beeinträchtigt würden. Diese Rechtsgüter müssen zwar noch nicht notwendigerweise verletzt sein,, jedoch lässt der Täter bereits erkennen, dass er es zumindest in Kauf nimmt und unterstützt, dass sie verletzt werden, wenn die Vereinigung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aktiv wird. Diesen Schutz des § 129a StGB weitet § 129b StGB auf Gefährdungen dieser Rechtsgüter durch international tätige terroristische Vereinigungen aus.

3. Das in § 129b Abs. 1 S. 3 - 5 StGB enthaltene Erfordernis einer Ermächtigung zur Verfolgung durch das Bundesministerium der Justiz ist nicht an sich verfassungswidrig.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 6 St 01/07



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 54/07 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG
Leitsatz:Die Stellung eines Asylzweitantrags steht der Aufrechterhaltung von Zurückschiebungshaft grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 54/07

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 55/07 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:FGG, FreihEntzG, GG
Leitsatz:1. Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören (im Anschluss an BGH vom 8.3.2007 - V ZB 149/06).

2. Die versehentlich unterbliebene Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zur mündlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht kann grundsätzlich durch das Beschwerdegericht dadurch geheilt werden, dass es den Betroffenen mündlich anhört und seinem Bevollmächtigten Gelegenheit gibt, an der Anhörung teilzunehmen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 55/07


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