JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 05 / 2007
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, WEG |
| Leitsatz: | 1. Auch ein Sonderrechtsnachfolger in Wohnungseigentum kann Handlungsstörer sein, wenn er die störende Handlung im Rahmen einer früheren Nutzungsberechtigung an der Wohnung verantwortlich mit hervorgerufen hat. 3. Schreibt die Gemeinschaftsordnung einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage die weitest mögliche wirtschaftliche Trennung der Einheiten vor, ist dadurch § 22 Abs. 1 WEG nicht abbedungen. 2. Zur Pflicht des Tatrichters, die Beteiligten zu kontroversen Sachfragen anzuhören (hier: behauptete formlose Zustimmung zu baulichen Veränderungen). |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 112/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Die Beteiligung der Mitglieder des Senats an einer von der StPO vorgesehenen Vorentscheidung vermag als solche die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Stützt sich ein alle Mitglieder der Spruchgruppe des Senats betreffendes Ablehnungsgesuch allein auf diesen Umstand, so ist es mangels geeigneter Begründung unzulässig. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 5St RR 35/07 | |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Leitsatz: | Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses für die Berechtigten einer Eigentumsvormerkung mit den Worten "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" kann ausnahmsweise genügen, wenn die zu Grunde liegenden vertraglichen Bestimmungen wie ein Vorkaufsrecht ausgestaltet sind. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 77/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FGG, FreihEntzG |
| Leitsatz: | 1. Ob die Verlobte des Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren richterlich anzuhören ist, ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 3 FreihEntzG, sondern aus der Sachaufklärungspflicht nach § 12 FGG. 2. Will der Tatrichter aus dem Bestehen enger sozialer Bindungen des Betroffenen zu seiner Verlobten auf dessen Entziehungsabsicht schließen, erfordert dies grundsätzlich die richterliche Anhörung der Bezugsperson als Mittel der Sachaufklärung. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn das Bestehen enger sozialer Bindungen zur Begründung fehlender Entziehungsabsicht herangezogen werden soll. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 42/07 | |