JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | WEG, ZVG |
| Leitsatz: | 1. Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung aufgehoben, so ist der Verwalter weiterhin befugt, anhängige Verfahren nach § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG aus der Zeit seiner Amtstätigkeit auf der Aktiv- und Passivseite fort zu führen. 2. Bei Eigentümerbeschlüssen, durch die aufgrund einer Öffnungsklausel der vereinbarte Verteilungsschlüssel abgeändert werden soll, muss sich aus dem Protokoll zumindest eindeutig ergeben, zu welchem Antrag eine Abstimmung erfolgt ist und welches Abstimmungsergebnis erzielt wurde, damit auf eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses geschlossen werden kann. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 165/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Für einen Antrag (eine Klage) auf Zustimmung zu Vereinbarungen über die schiedsrichterliche Verfahrensgestaltung und die Vergütung der Schiedsrichter besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach dem 10. Buch der ZPO. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 SchH 12/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 71/06 | |
| Rechtsgebiete: | TDG, MarkenG, EGRL 31/2000, EGRL 48/2004 |
| Leitsatz: | 1. Die Prüfungspflichten eines Diensteanbieters im Sinne von § 11 TDG zur Vermeidung einer Haftung aus einer durch Dritte begangenen Schutzrechtsverletzung (hier: nach dem Markengesetz) aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und dürfen nicht dazu führen, das Geschäftsmodell des Diensteanbieters in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung). 2. Einem Diensteanbieter im Sinne von § 11 TDG, dessen Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, seine Dienstleistungen ausschließlich im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu erbringen, kann daher grundsätzlich nicht auferlegt werden, eigenes Personal mit der händischen Überprüfung von Angebotsinhalten dritter Anbieter auf mögliche Schutzrechtsverletzungen hin zu beauftragen. 3. Zur Frage, ob aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG ein Auskunftsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach derzeitiger Rechtslage hergeleitet werden kann. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 4407/06 | |