JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 29 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BVFG, PStG |
| Leitsatz: | Mit der Erklärung nach § 94 BVFG wird die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 72/06 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens, das den Vorwurf eines ärztlichen Kunstfehlers (hier: nicht fachgerechte Behandlung einer Handgelenksfraktur einschließlich behaupteter Verursachung eines Morbus-Sudeck-Syndroms) zum Gegenstand hat, schätzt das Gericht nach freiem Ermessen anhand der Hauptsacheklage, deren Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren dient. Diese umfasst in Arzthaftungssachen regelmäßig Schmerzensgeld, einen Zahlungsanspruch für erlittene Schäden sowie einen Feststellungsantrag. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 W 2699/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung des streitigen Gerichts im Mahnbescheidsantrag die Ausübung eines der Klagepartei zwischen mehreren Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts darstellt, setzt ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht voraus. Entsteht das Wahlrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Mahnverfahren, so kann die Klagepartei ihr Wahlrecht grundsätzlich noch durch Stellung eines Verweisungsantrags beim Streitgericht vor Zustellung der Klagebegründung an den Prozessgegner ausüben (hier: Wohnsitzverlegung des Beklagten während des Mahnverfahrens). 2. Die Auffassung, dass dies auch gilt, wenn zum Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags das Wahlrecht zwar objektiv gegeben war, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen aber - nicht vorwerfbar - keine Kenntnis hatte, ist jedenfalls nicht willkürlich; eine darauf gestützte Verweisung ist für das Empfangsgericht grundsätzlich bindend. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 AR 138/06 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Am Rechtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich nur diejenigen förmlich beteiligt sein, die auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens waren. 2. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen. 3. Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 55/06 | |