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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum07 / 2006 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 07 / 2006



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 75/06 vom 28.07.2006

Rechtsgebiete:StGB, VBVG
Leitsatz:1. Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem "Heim" im Sinne von § 5 VBVG.

2. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

3. Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 75/06



OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 4349/04 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:PatG
Leitsatz:Ist im Falle der Benutzung des Gegenstands einer Patentanmeldung der nach § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 PatG a.F. gegebene Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 3 PatG a.F. verjährt, kommt ein auf Bereicherungsrecht gestützter sog. Rest-Entschädigungsanspruch wegen dieser Benutzungshandlungen nicht in Betracht. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 U 4349/04

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 U 2287/06 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:LugÜBK, ZPO, InsO, GmbHG
Schlagworte:Internationale Zuständigkeit, Luganer Übereinkommen
Leitsatz:1. Macht der Insolvenzverwalter gegen eine Gesellschafterin, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat, Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen aus §§ 135 Nr. 2 InsO i.V.m. 32 a), b) GmbHG geltend, so findet das Luganer Übereinkommen (LugÜbK) gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜbK keine Anwendung, da es sich hierbei um Streitigkeiten handelt, die in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Konkursverfahren stehen.

2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die geltend gemachten Ansprüche aus § 22 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft an der Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat, da maßgebliche Grundlage der Ansprüche die aus der Mitgliedschaft abzuleitende Kapitalaufbringungs- und -erhaltungspflicht des Gesellschafters ist.

3. Ansprüche, die der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes aus §§ 30, 31 GmbHG geltend macht, sind wegen ihrer Unabhängigkeit vom Insolvenzverfahren nicht als Konkurssachen i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Nr.2 LugÜbK anzusehen, mit der Folge, dass die Normen des Luganer Übereinkommens anzuwenden sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für derartige Ansprüche leitet sich aus Art. 5 Nr. 1 LugÜbK ab, da es sich um vertragliche Ansprüche handelt, für deren Entstehen ein Gesellschaftsvertrag zwingende Voraussetzung ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 U 2287/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 5 St RR 103/06 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Zum Verhältnis zwischen täterschaftlicher Hehlerei und der Teilnahme an der Vortat.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 5 St RR 103/06


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