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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum03 / 2006 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 37 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 29/06 vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Leitsatz:Wird einem Notar im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abgabe aller dem Grundbuchvollzug des Vertrags förderlicher Erklärungen erteilt, so fallen darunter jedenfalls beim Fehlen außergewöhnlicher Umstände all diejenigen Erklärungen, welche die Beteiligten beim normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 29/06



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 31/06 vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Leitsatz:Eine mangels Voreintragung des zurücktretenden Berechtigten materiell unwirksame Rangrücktrittsvereinbarung nach § 880 BGB kann eine wirksame Rangbestimmung im Sinne des § 45 Abs. 3 GBO enthalten.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 31/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 1/06 vom 13.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Leitsatz:Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 1/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 2/06 vom 13.03.2006

Rechtsgebiete:FGG
Leitsatz:Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlass hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war. Ein solcher Anlass besteht regelmäßig, wenn der Anwalt ein fristgebundenes Rechtsmittel ohne genaue Kenntnis der Frist einlegen will, weil ihm weder die Handakten zur Verfügung stehen noch die Frist im Fristenkalender eingetragen ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 2/06


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