JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 37 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Leitsatz: | 1. Zur Beschwer und zum Beschwerdewert für das Verlangen eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer eigenmächtig eingebauten und in Farbgebung wie Gestaltung abweichenden Wohnungsabschlusstür, wenn diese im Gemeinschaftseigentum steht. 2. Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines derartigen Verlangens. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 111/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, GWB |
| Leitsatz: | Beherrscht eine Taxigenossenschaft den Markt für die Vermittlung von Beförderungsaufträgen an Taxifahrer, so kann es die negative Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG verletzen und gegen § 20 Abs. 1 GWB a. F. verstoßen, wenn sie den Zugang zu ihrem Telefonrufsäulensystem nur Mitgliedern einräumt und so Nachfrager zwingt, Mitglied bei ihr zu werden. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, U (K) 4148/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Anspruchsgegner für die Rückforderung zuviel bezahlter Wohngelder und damit Verfahrensbeteiligte ist regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband, da diese Verbindlichkeiten das Verwaltungsvermögen betreffen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 40/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | I. Eine Satzungsregelung (hier: Verzinsung von Guthaben auf Kontokorrentkonten der Gesellschafter) wird auch durch langjährige, satzungswidrige Praxis nicht unwirksam. II. Die Berufung auf eine solche Regelung und die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen im Wege der actio pro socio kann aber gegen die gesellschafterliche Treuepflicht und damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Regelungen der Satzung unpraktikabel sind, die Verzinsungspraxis über Jahrzehnte unbeanstandet erfolgte, die vom Gesellschaftsvertrag abweichende Verzinsung für die Gesellschafter erkennbar war und der Aufwand für die Berechung der Rückzahlungsansprüche sowie für die ntowendige Korrektur zurückliegender Jahresabschlüsse unverhältnismäßig wäre. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 U 4816/05 | |