JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 02 / 2006
Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Leitsatz: | Die Eintragung eines Miterben ist auch dann nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei, wenn er ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst auf Grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages als Eigentümer eingetragen wird (Anschluss an: BayObLGZ 1979, 39 ff.; BayObLGZ 1993, 96/99). Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses dadurch erfolgt, dass ein Miterbe seinen Erbanteil an andere Miterben abtritt und er als Ausgleich ein Grundstück aus dem Nachlass erhält. Unerheblich ist, ob die Auseinandersetzung insgesamt durch einen oder mehrere Verträge geschieht, sofern nur die Zweijahresfrist eingehalten wird. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 142/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Bei der Anfechtung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses verbunden mit dem Antrag, die Eigentümer zur Zustimmung zum Einbau von Kaltwasserzählern für die Verbrauchserfassung zu verpflichten, mit dem Ziel, die Kosten verbrauchsabhängig und nicht mehr nach Miteigentumsanteilen abzurechnen, bemisst sich der Wert der Beschwer in der Regel in Anlehnung an § 24 Abs. 1 b KostO nach dem 12 1/2-fachen des Jahresbetrags der Kosten, um die der Antragsteller durch die geänderte Abrechnung entlastet würde, abzüglich der anteiligen Einbau-, Wartungs- und Ablesekosten für die Zähler. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 121/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, PAG |
| Leitsatz: | Der Polizeibehörde steht gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, die den Antrag nach Art. 18 Abs. 1 PAG zurückweisen, ein Beschwerderecht mit dem Ziel der nachträglichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme grundsätzlich nicht zu. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 158/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Wer im Wege der Leistungsklage die Kosten einer noch nicht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung als Schadenersatz fordert, muss seine Behandlungsabsicht behaupten und gegebenenfalls nachweisen. Ob die Behauptung glaubhaft ist, kann das Gericht anhand von Indizien (zum Beispiel Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, bisherige Maßnahmen des Geschädigten) beurteilen (Anschluss an BGH NJW 1986, 1538). Im Honorarprozess des Zahnarztes kann der Patient nicht nach den §§ 280, 249 BGB mit den Kosten eines Privatgutachtens aufrechnen, wenn er keine Absicht hat, die Mängel der zahnärztlichen Leistung zu beheben. Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer völlig unbrauchbaren Leistung des Zahnarztes gilt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 U 4756/05 | |
"Oberlandesgericht München - Entscheidungen 02 / 2006 - Seite 8" © JuraForum.de — 2003-2012
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