JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 11 / 2005
Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Die Überdachung einer Terrasse mittels einer Ziegel-/ Holzkonstruktion stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar. 2. Der Eigentümerbeschluss, der eine bauliche Veränderung genehmigt, muss hinreichend bestimmt sein. Ergibt sich auch aus sonstigen aus dem Protokoll ersichtlichen Umständen (wie z.B. als Anlage beigefügten Planskizzen) nicht hinreichend eindeutig, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat, ist der Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 56/05 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, GemO-Bayern |
| Leitsatz: | 1) Der Anfall einer Notargebühr nach der KostO bestimmt sich nach den tatsächlich beurkundeten Willenserklärungen, auch wenn der gleiche Zweck kostengünstiger durch die Beurkundung anderer Willenserklärungen erreicht hätte werden können. 2) Die Aufhebung eines Vertrages stellt keine Vertragsänderung im Sinne des § 42 KostO dar. 3) Wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne der §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht erhoben werden Gebühren, welche diejenigen übersteigen, die entstanden wären, wenn der Notar eine kostensparendere, gleich sichere, sachdienliche und übliche Gestaltungsmöglichkeit gewählt hätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit diese Anforderungen erfüllt, hat der Notar einen weiten Ermessensspielraum. 4) Soll ein Grundstückskaufvertrag, der ein Wiederkaufsrecht für die verkaufende Gemeinde für die Fälle der Weiterveräußerung ohne Bebauung oder des Nichtbeginns der Bebauung innerhalb von 5 Jahren enthält, vor Ablauf dieser Frist aufgehoben werden, stellt es keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Notar einen Aufhebungsvertrag anstatt einer Abänderung des Vertrages, die bereits jetzt den Wiederkauf ermöglicht, und einer anschließenden einseitigen Wiederkaufserklärung beurkundet. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Notar bei dem Beurkundungstermin ausschließlich der Beschluss des Gemeinderats über die Zustimmung zur Vertragsaufhebung und nicht eine Zustimmung zur Vertragsänderung vorliegt und die Beurkundung des Aufhebungsvertrags nur geringfügig teurer ist. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 122/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Leitsatz: | Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Beschwerdegericht die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, umfasst dies nicht auch die Entschädigung des Betreuers, die dieser für zuvor erbrachte Leistungen im Rahmen seines Aufgabenkreises von dem nicht mittellosen Betroffenen erhalten hat oder fordern kann. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 88/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen wegen deren "wichtiger Schutzfunktion" für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) "psychiatrischerseits dringend empfiehlt", entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 124/05 | |