JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 08 / 2005
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| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 992; OLG Hamm BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die - im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende - Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten. 2. Der Betreuer - und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht - haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur - auch ziellosen - Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 1993, 172/174). |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 86/05 | |
"Oberlandesgericht München - Entscheidungen 08 / 2005 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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