JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 06 / 2005
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | DÜG, ZPO |
| Leitsatz: | Die Frage, ob einem Orthopäden ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, unterliegt uneingeschränkt der Bewertung durch den orthopädischen Sachverständigen. Zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges zwischen einem Behandlungsfehler des Orthopäden und einem neurologischen Gesundheitsschaden des Patienten ist in der Regel die Erholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 1597/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. In Wohnungseigentumssachen müssen nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2. An die Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. 3. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss beauftragt werden, eine auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Wohnungseigentümer errichtete, die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung zu entfernen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 49/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Leitsatz: | Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft erwächst dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel nicht die Verpflichtung, sich bereits im Vorfeld einer Wohnungseigentümerversammlung zu seinem Kommen und/oder zu seinem Abstimmungsverhalten zu äußern. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 46/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 38/05 | |