JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 01 / 2005
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die Frist zur Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds (bzw. Pflegers und Betreuers) wird nur gewahrt, wenn der Antrag durch das Vormundschaftsgericht hinreichend überprüfbar ist. Macht der Antragsteller nach der bis 30.6.2005 geltenden Regelung Vergütung für Zeitaufwand geltend, hat er hierzu seine Tätigkeiten nach Datum, Art und Dauer aufgeschlüsselt darzustellen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 Wx 76/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Schlagworte: | Betreuungsverfahren, Abgabe, Zustimmung des Betreuers, Schweigen des Betreuers |
| Leitsatz: | Schweigt der Betreuer auf eine gerichtliche Anfrage, ob er der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zustimme, ist dies, soweit nicht gegenteilige Anzeichen vorliegen, als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Derartige Anzeichen fehlen, wenn das Gericht dem Betreuer zunächst mitteilt, sein Schweigen werde als Zustimmung gewertet, nach einer zweiten Anfrage aber das Schweigen als Verweigerung der Zustimmung gewertet werden soll. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 33 AR 3/05 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BGB, BRAO, RVG, StBGebV |
| Leitsatz: | 1. Die Aktiengesellschaft haftet für die während der Gründungsphase für die Vor-AG begründeten Verpflichtungen. 2. Übt ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mehrere Berufe gleichzeitig aus, hier Rechtsbeistand, Steuerbevollmächtigter und Wirtschaftsprüfer, und hat das ihm erteilte Mandat sowohl anwaltliche als auch steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt, so kann er die Gebühren nach der BRAGO (bzw. dem RVG) nur verlangen, wenn er den Mandanten auf diese beabsichtigte Abrechnung hingewiesen hat. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4277/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Eine Grunddienstbarkeit ist nicht schon deswegen inhaltlich unzulässig, weil die Einhaltung der in ihr festgeschriebenen Unterlassungsverpflichtung den Eigentümer wirtschaftlich zu einem bestimmten Tun (Wärmebezug von einem Unternehmen) zwingt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 3/05 | |