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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 W 2347/04 vom 19.10.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Der Kostenausspruch umfasst nach einer Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch sind.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 W 2347/04



OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 3722/04 vom 13.10.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:1. Haben die Parteien eines Prozeßfinanzierungsvertrags daneben einen Darlehensvertrag geschlossen, nach dem der Prozeßfinanzierer dem anderen Teil im Vorgriff auf die klageweise durchzusetzende Forderung einen Geldbetrag verzinslich zur Verfügung stellt, so kann sich die Reichweite einer nur zum Vertrag über die Prozeßfinanzierung geschlossenen Schiedsabrede auch auf Streitigkeiten hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens erstrecken.

2. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Parteien die Verträge als wirtschaftliche Einheit bezeichnet und vereinbart haben, dass die Tilgung des Darlehens vorrangig durch Erlöse aus dem finanzierten Prozeß bewirkt werden solle.

Auch die mit einer Aufspaltung des Rechtswegs verbundenen Verzögerungen, wie sie insbesondere durch die Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluß des anderen entstehen können, legen eine solche weite Auslegung der Schiedsabrede nahe.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 3722/04

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 W 1961/04 vom 08.10.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Ein formularmäßiger Einwendungsverzicht in einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen einem Unternehmen, das das Factoringgeschäft mit ärztlichen Honorarforderungen betreibt, und einem Patienten verstößt gegen § 309 Nr. 3 BGB, weil dadurch dem Patienten die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen den Arzt aus fehlerhafter Behandlung völlig abgeschnitten wird.

2. Soweit die Unwirksamkeit einer Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, das heißt, es ist vorweg zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenfeindlichster Auslegung wegen Verstoß gegen ein Klauselverbot unwirksam ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 W 1961/04

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 3009/04 vom 06.10.2004

Rechtsgebiete:WpHG, BGB, KAGG, EGBGB, BRAO, StBerG, StGB
Leitsatz:1. Die Verjährung nach § 37 a WpHG erfasst auch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung oder unvollständiger Information.

2. Macht der Bankkunde geltend, die Anlageempfehlung der Bank habe nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprochen, so läuft die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bereits ab der Anschaffung risikoträchtiger Wertpapiere ohne Rücksicht darauf, ob Kursverluste bereits eingetreten sind. Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen vom 10.05.1993 steht dem nicht entgegen.

3. Die Grundsätze der sog. Sekundärhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof für die Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat, sind auf die Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht anwendbar.

4. Da sich die beim Wertpapierkauf beratende Bank nicht in einer dem unabhängigen Makler oder Vermögensverwalter vergleichbaren Stellung befindet, ist sie nicht verpflichtet, den Kunden über Rückflüsse aus den Ausgabeaufschlägen ihrer Fondsgesellschaft zu informieren.

5. Den Verjährungslauf hemmende "Verhandlungen" im Sinne des § 203 BGB n.F. bzw. § 852 Abs. 2 BGB a.F. setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte dem Verpflichteten zumindest im Kern mitgeteilt hat, welchen Anspruch er geltend zu machen gedenkt.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 3009/04


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