JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 07 / 2004
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Musterberufsordnung für Ärzte |
| Leitsatz: | Die Wahrung der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung bestehenden Ausschlussfrist ist grundsätzlich Sache des Patienten und nicht des Arztes. Bedarf der Patient hierzu einer ärztlichen Bescheinigung, hat er in geeigneter Weise darauf hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese rechtzeitig vorliegt. § 25 Satz 2 der Musterberufsordnung für Ärzte statuiert keine bestimmte Frist für das Erstellen von Gutachten und Zeugnissen, nach deren Verstreichen der Arzt vom Patienten automatisch in die Pflicht genommen werden könnte. Es besteht grundsätzlich auch keine vertragliche Nebenpflicht des Arztes, bei Erstellung von Attesten und Bescheinigungen für eine Versicherung für deren fristgemäße Vorlage zu sorgen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 2965/04 | |
| Rechtsgebiete: | JuSchG, StGB, UWG, JMStV |
| Schlagworte: | Internet-DVD-Versanddienst |
| Leitsatz: | 1. Versandhandel i. S. d. § 1 Abs. 4 JuSchG liegt nur dann vor, wenn es sowohl am persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller als auch an technischen oder sonstigen Vorkehrungen fehlt, durch die sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. 2. Der Begriff des Versands an Kinder und Jugendliche in § 1 Abs. 4 JuSchG erfasst nicht allein den Vorgang des Absendens, sondern den gesamten Ablauf der Übermittlung einschließlich des Eintreffens in der Sphäre des Empfängers. 3. Die Übermittlung von DVDs mittels eines an einen Erwachsenen adressierten einfachen Briefs stellt nicht sicher, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 2745/04 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, AGBG |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 1800/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinden haften für ihre Dienstkräfte grundsätzlich auch dann, wenn diese im übertragenen Wirkungskreis tätig sind. 2. Der Pflicht, eine Baugenehmigung nicht ohne Beachtung der Belange des Hochwasserschutzes zu erteilen, kommt im Hinblick auf die betroffenen Grundstückseigentümer drittschützende Wirkung zu. Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Gemeinde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann dann gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hochwassergefahr erkennbar waren und die Gemeinde aus diesem Grund entsprechende Veranlassung gehabt hätte, Hochwasserschutzmaßnahmen, z. B. bei der Festsetzung der Höhenlage, zu berücksichtigen, dies aber nicht getan hat. Bei konkret drohenden Überschwemmungsgefahren bestehen für die Baugenehmigungsbehörde Hinweis- und Aufklärungspflichten. 3. Hat das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde keine Hochwassergefahr erkannt, kann es am Verschulden der sich darauf verlassenden Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde fehlen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 4795/03 | |