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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum03 / 2004 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 867/04 vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1) Hat eine ausländische Partei eine Rechtsanwaltskanzlei generell mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland beauftragt, gehören deren Reisekosten zu einem Gerichtstermin außerhalb ihres Kanzleiortes in einer Markensache in der Regel zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.

2) Testkaufkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Lösung zu kommen (Abmahnung etc.), erfolgt ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 867/04



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 2840/03 vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Beantragt ein Kläger eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, so kann ihm das Gericht ohne Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nicht auferlegen.

2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch anwendbar, wenn

a) die Klage erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgenommen wird und

b) der Klageanlass bereits vor Einreichung der Klage weggefallen ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 2840/03

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 W 766/04 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:GVG, VwGO, BGB
Leitsatz:1. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13 GVG), hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.

2. Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe und öffentlich-rechtlich geregelte Zuständigkeiten sind immer ein Indiz für den öffentlich-rechtlichen Charakter auch der Streitigkeit.

Ein Klageanspruch erscheint als öffentlich-rechtlich, wenn der beklagten Behörde ein (auch schlicht-) hoheitliches Handeln abverlangt wird, selbst wenn die Anspruchsgrundlage für sich gesehen privatrechtlicher Natur ist.

3. Das Begehren, dass bestimmte Erschließungsmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden sollen, die von einer öffentlichen Körperschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge durch schlicht hoheitliches Handeln errichtet wurden und einem öffentlichen Zweck dienen, betrifft Fragen der Planung und Anordnung und fällt damit grundsätzlich in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 W 766/04

OLG-MUENCHEN – Urteil, 15 U 4549/03 vom 03.03.2004



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