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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum02 / 2004 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 02 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-MUENCHEN – Urteil, U (K) 5664/03 vom 26.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, Verordnung (EG) Nr. 1475/95, Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, EG
Leitsatz:Die von einem Automobilhersteller im September 2002 ausgesprochene Kündigung eines Händlervertrags zum 30.09.2003 wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2000 und den Ablauf des diesbezüglichen Übergangszeitraums ist wirksam.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, U (K) 5664/03



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 768/04 vom 23.02.2004

Rechtsgebiete:MarkenG, BRAGO, PatG
Leitsatz:Nimmt ein Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache an der mündlichen Verhandlung teil, so stellt das unabhängig davon, ob er das Wort ergreift, eine Mitwirkung im Sinne des § 140 Abs. 3 MarkenG dar, die einen Kostenerstattungsanspruch auch in Höhe einer Verhandlungsgebühr auslöst.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 768/04

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 825/04 vom 19.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Die im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, auch wenn ein gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, wenn die Gegenpartei für das Klageverfahren einen anderen Gerichtsort gewählt hat als für die einstweilige Verfügung.

Die angegriffene Partei muss unter diesen Umständen keinen neuen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann für ihren Prozessbevollmächtigten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren Reisekosten geltend machen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 825/04

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 886/04 vom 19.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Zu den erstattungsfähigen Kosten können auch Testkaufkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere wenn für die Bestimmtheit der Antragstellung die Darstellung der gekauften Gegenstände notwendig, ist.

Erfolgt ein konkreter Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Einigung zu kommen (Abmahnung etc.), nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft einer Vorbereitungshandlung, solange nicht Kosten für eine allgemeine Marktbeobachtung verlangt werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 886/04


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