JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Auf die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Haltung eines Deckhengstes sind die §§ 705 ff. BGB anzuwenden. 2. Gegenüber dem Anspruch auf Ausstellung einer Deckbescheinigung für ein Fohlen kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen für die Tierhaltung nicht geltend gemacht werden. 3. Der durch die Nichtausstellung der Deckbescheinigung verursachte Schaden besteht in der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2703/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, die das Ziel hat, letzterem die Abwägung der Folgen und Risiken der Behandlung gegenüber den Behandlungskosten und dem Wert des Tieres zu ermöglichen. Ihre Verletzung kann einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung begründen. 2. Die Beweislast für die objektive Verletzung der Aufklärungspflicht und die Kausalität dieser Unterlassung für den Eintritt des Schadens trägt der Tierhalter, wobei bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs auf die Entscheidung eines rational handelnden, wirtschaftlich denkenden Eigentümers abzustellen ist. Die Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist auf die Haftung des Tierarztes nicht anwendbar. 3. Auf eine Operationssterblichkeit von 0,9 % aller Fälle muss ein Tierarzt vor einem Eingriff an einem Pferd hinweisen, ohne dass - außer auf ausdrückliche Rückfrage - eine genaue Prozentangabe erforderlich ist. Soweit die Zahl der tödlichen Zwischenfälle in seiner eigenen Klinik noch darunter liegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dieses Risiko als "gering" bezeichnet. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 2308/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, UKlaG |
| Leitsatz: | 1. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung "Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen." ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung "Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse." hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 3, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 2983/03 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG, UWG |
| Leitsatz: | Für eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen in Gestalt rufschädigender Äußerungen und Geschäftsehrverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, die ein ehemaliger Angestellter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angeblich begangen hat, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, nicht zu den Zivilgerichten eröffnet, auch wenn der Deliktserfolg erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten sollte. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 2155/03 | |
"Oberlandesgericht München - Entscheidungen 10 / 2003 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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