JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGBGB, UWG, EG |
| Leitsatz: | Zum Begriff des Herstellers beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz im Falle grenzüberschreitender arbeitsteiliger Entwicklung und Fertigung einer Modeneuheit. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 2691/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz |
| Leitsatz: | § 743 Abs. 1 und 2 BGB ist auch im Patentrecht zwischen Miterfindern anwendbar. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 U 2393/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Bildverwechslung in Boulevardzeitung |
| Leitsatz: | 1. Beschränkte Nachprüfbarkeit einer Entscheidung der 1. Instanz zur Höhe einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach neuem Berufungsrecht. 2. Eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro für die Veröffentlichung eines Fotos des Betreuers eines Straftäters in Verwechslung mit dem Täter liegt im Rahmen des landgerichtlichen Ermessens i.S. von § 287 ZPO. 3. Wird das Verlangen auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen Versäumung der Aktualitätsgrenze abgewiesen, dann besteht kein Anspruch des Betroffenen gegen das Presseunternehmen auf Ersatz der vergeblich aufgewendeten Anwaltskosten für die Geltendmachung der Gegendarstellung. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 2540/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GKG |
| Leitsatz: | 1. Stimmt der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegen einen von der Mehrheit der Gesellschafter vorgeschlagenen Beschluß über die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters und wird deshalb das gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Quorum nicht erreicht, so ist die Versagung der Zustimmung nur dann unbeachtlich, wenn die mehrheitlich vorgeschlagene Vergütung im untersten Bereich des nach den konkreten Umständen angemessenen Üblichen liegt und darüber hinaus die Stimmabgabe des Minderheitsgesellschafters zu einer Gefährdung von Bestand oder Funktionsfähigkeit der Gesellschaft führt. 2. Stehen Klage (hier: auf Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses) und Eventual-Widerklage (hier: auf Zustimmung zum mehrheitlich gefassten Beschluß) in untrennbarem inneren Zusammenhang, so ist aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der Erlaß eines Teilurteils nur hinsichtlich der Klage regelmäßig nicht zulässig. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2721/03 | |