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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum03 / 2003 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 03 / 2003



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 2509/02 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Leitsatz:Die von einer Versicherung in Formularverträgen mit Versicherungsvertretern verwendeten Klauseln

"Es besteht aber Einigkeit, dass es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom Ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der ... Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Versorgungszusage einbezogen werden.

In Höhe des Barwertes der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt.

Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, dass Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt."

halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) nicht stand.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 2509/02



OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 4945/02 vom 12.03.2003

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag
Leitsatz:1. Das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, ist nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund, nicht an Hinweise auf das weitere Verfahren gebunden.

2. Die Berufung nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der Zivilprozessordnung eröffnet kein zweite Tatsacheninstanz. Sie dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung eines "Vertrages in "erster Instanz ist das Berufungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

3. Für das Berufungsgericht bindende Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag "Dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens 5 Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt." dahin, dass die Option nur bei gleichzeitiger Einigung über die Neufestsetzung des Mietzinses wirksam ausgeübt werden kann.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 4945/02


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