JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, KfzPflVV, SGB X, PflVG, StVG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur, wenn es so völlig ungewöhnlich oder in außerordentlichem Umfang pflichtwidrig ist, dass bei wertender Betrachtung nur noch ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht. 2. Das Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ist dem Betragsverfahren und nicht der Entscheidung über den Anspruchsgrund zuzurechnen. 3. Es ist, soweit Ansprüche auf Leistung und Feststellung aus dem gleichen tatsächlichen Vorgang abgeleitet werden und einen einheitlichen Klagegrund bilden, unzulässig, durch Teilurteil lediglich über den Leistungsantrag zu entscheiden. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 4449/02 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, EGBGB, EGV |
| Leitsatz: | 1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch und in einer Zeitschrift aufstellt und die Rangeinstufungen von deutschen Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten, handelt es sich um Werturteile (Anschlus an BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11)). 2. Derartige Rangfolgetabellen sind wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn dem angesprochenen Verkehr die maßgebliche Bewertungsgrundlage (Häufigkeit der Benennung) nicht mitgeteilt wird und er zudem über den Umstand, dass ein weiteres Bewertungskriterium in die Rangfolgetabellen eingeflossen ist, falsch informiert wird. Ein entsprechendes Verbot der konkreten Verletzungsform in der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen Art. 28 EGV. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 4566/01 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien aufstellt und die Rangeinstufungen von Anwaltskanzleien enthalten, handelt es sich nicht um vergleichende Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, weil diese Vorschrift nur Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht; der Verlag ist nicht Mitbewerber der in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien. 2. Bei derartigen, an die Reputation der Anwaltskanzleien anknüpfenden Rangfolgetabellen handelt es sich um Werturteile (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11)). Eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten, die für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit des Verlags erforderlich wäre, lässt sich nicht feststellen, wenn die Bewertungsgrundlagen und -kriterien in dem Handbuch hinreichend offengelegt werden, eine redaktionelle Recherche nicht nur vorgespiegelt wird und sich eine sittenwidrige Verknüpfung zwischen Aufgabe von Inseraten seitens der Anwaltskanzleien und Aufnahme der betreffenden Anwaltskanzleien in die Rangfolgetabellen oder Platzierung in diesen Tabellen nicht belegen lässt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 4292/00 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Leitsatz: | Soweit aus Arzthaftung der Ersatz materieller und immaterieller Schäden verlangt wird, ist es wegen des Gebotes der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil unzulässig, vorab, ohne Absicherung durch Grund- und gegebenenfalls Feststellungsurteil über die materiellen Ansprüche, durch Teilurteil über den immateriellen Schaden zu entscheiden. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 5072/02 | |