JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 07 / 2002
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GmbHG, AktG |
| Schlagworte: | Vertretung der GmbH durch Aufsichtsrat gegenüber früherem Geschäftsführer |
| Leitsatz: | 1. Eine GmbH wird im Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vertreten, soweit ein solcher nach dem Gesellschaftsvertrag bestellt worden ist. 2. Erhebt ein ausgeschiedener Geschäftsführer Klage gegen die GmbH, vertreten durch ihre jetzigen Geschäftsführer, obwohl die Gesellschaft insoweit durch den bestellten Aufsichtsrat vertreten wird, so ist dieser Mangel durch Beitritt des Aufsichtsrat zum Rechtsstreit heilbar. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat seinen Beitritt 3edoch nicht auf die Geltendmachung des bisherigen Mangels der Vertretung der Gesellschaft beschränken. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 U 2216/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei der Aufklärung des Inhalts eines Vieraugengesprächs (hier: vor einer Operation) kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. 2. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, ist es ihm auch nicht verwehrt, über den schriftlich dokumentierten Text hinaus weitergehende Aufklärungsinhalte nachzuweisen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 4499/01 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZugabeVO, PAngVO |
| Schlagworte: | Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz |
| Leitsatz: | 1. Wird in der Klage eine Anzeige unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung beanstandet und ist der Klageantrag in seiner konkreten Ausgestaltung auf die Merkmale in der Anzeige ausgerichtet, die solche Verstöße beschreiben sollen, so wird hiervon nicht die Beurteilung der beanstandeten Wettbewerbshandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfasst. 2. Wird im weitern Verlauf des Verfahrens die Anzeige auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung für unzulässig erachtet, bedarf es - auch auf die Gefahr hin, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird - einer entsprechenden Änderung des Klageantrags, der die irreführenden bzw. gegen die Preisangabenverordnung verstoßenden Komponenten beinhaltet, da insoweit ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird. 3. Dies gilt selbst dann, wenn das Erstgericht zu Unrecht eine Verurteilung nach dem unveränderten Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ausgesprochen hat, denn § 308 ZPO steht einer solchen Verurteilung entgegen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 U 5731/96 | |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG, HWiG, ZPO |
| Leitsatz: | Bildeten der in einer Haustürsituation vorbereitete Beitritt zu einem Immobilienfonds und der die Finanzierung vorbereitende Darlehensantrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F., musste die Belehrung über das Widerrufsrecht den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Wäre das Widerrufsrecht nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes (hier: wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz a. F.) bereits erloschen gewesen, kann es zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes und bei den EWG-Richtlinien konformer Auslegung von 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a. F. (mit Verweisung auf das Verbraucherkreditgesetz a. F.) bei § 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. mit der Folge verbleiben, dass ein nach Ablauf der Jahresfrist widerrufener Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 24 U 494/01 | |