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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum06 / 2002 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 06 / 2002



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 5500/01 vom 07.06.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Abschluss eines Pachtvertrages über eine Gärtnerei für eine nicht mehr existierende GmbH
Leitsatz:1. Zuständigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts unabhängig von einer Einordnung als Landwirtschaftssache, wenn die Zivilkammer des Landgerichts entschieden hat.

2. Haftung bei Handeln für eine nicht mehr existierende GmbH gemäß § 179 BGB bei Täuschung über die Existenz der GmbH.

3. Die Haftung desjenigen, dessen Schadensersatzanspruch selbst nicht verjährt ist, bleibt begründet und der Schuldner hat vollständig zu erfüllen, auch wenn die Unterbrechungswirkung i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeigeführt hat.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 5500/01



OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 2131/02 vom 06.06.2002

Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Leitsatz:1. Wird Bier, das in einer anderen Stadt als Ulm gebraut wird, mit Etiketten mit der mittelbaren geographischen Herkunftsbezeichnung "MARKE U M" vertrieben, so scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. l i.V.m. § 127 MarkenG aus, wenn die Gefahr einer Irreführung über den Brauort und damit die geographische Herkunft des betreffenden Bieres durch hinreichend deutliche entlokalisierende Zusätze auf den Etiketten ausgeräumt wird. Auf eine Interessenabwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kommt es dann nicht mehr an.

2. Mit der Bezeichnung "MARKE Ulmer Minister" für Bier werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht im Sinne des § 3 UWG bezüglich der Existenz eines Markenrechtsschutzes irregeführt, wenn der Vertriebsfirma keine Wortmarke "U M" zusteht.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 2131/02

OLG-MUENCHEN – Urteil, 1 U 5857/01 vom 06.06.2002

Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO
Leitsatz:Die Dokumentation zielt nicht auf Beweissicherung im Haftungsprozeß, sondern dient ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung. Wenn die Dokumentation der Bewahrung von Behandlungsdaten zur Weiterbehandlung durch den dokumentierenden Arzt dient, darf sich dieser einer individuellen Darstellungsform bedienen. Allerdings muss er gegebenenfalls in der Lage sein, Nachbehandlern den Inhalt der Dokumentation zugänglich zu machen. Außerdem ist im Streitfall gegenüber dem Gericht eine plausible Erläuterung der individuellen Darstellung erforderlich.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 5857/01


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