JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, HGB |
| Schlagworte: | Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren, Anforderungen an einen Buchauszug |
| Leitsatz: | 1. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Verfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn er liquide beweisbar ist. 2. Zu den Anforderungen an einen Buchauszug. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 W 691/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG |
| Schlagworte: | Bürgschaft im Bereich gewerblicher Tätigkeit |
| Leitsatz: | 1. Zur Wirksamkeit einer Bürgschaft der Bank gegenüber ist die Angabe der betroffenen Kontonummern nicht erforderlich. 2. Bürgschaften, die Kredite sichern, die für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind, fallen nicht in den Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes. 3. Bei einem limitierten Kontokorrentkredit haftet der Bürge grundsätzlich bis zur Höhe der bei Übernahme der Bürgschaft eingeräumten Kreditlinie. 4. Eine Prolongation von Kreditverträgen erfordert übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Hauptschuldners, die auch konkludent abgegeben werden können. Das Unterlassen der Rückführung eines Kredits nach Ablauf der Befristung stellt kein zwingendes Indiz für ein Angebot auf Verlängerung der Kreditlaufzeiten auf unbestimmte Zeit dar. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 3049/01 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BNotO, DÜG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Frage nach der Eigenschaft einer Gesellschaft als "Briefkastenfirma" betrifft nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern ist allenfalls relevant im Rahmen der Prüfung der Seriosität und Liquidität des Vertragspartners zum Ausschluss wirtschaftlicher Gefahren. Diese Prüfung obliegt grundsätzlich nicht dem Notar sondern ist Sache der sich hierauf berufenden Vertragspartei selbst. 2. Die Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Notars und dem geltend gemachten Schaden kann erleichtert werden durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. Spricht bei einer unterlassenen Belehrung durch den Notar weder die Regel des Lebens noch eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Geschädigte sich beratungsgemäß verhalten hätte, hat dieser den Ursachenzusammenhang auf andere Weise zu beweisen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 4856/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, EGZPO |
| Leitsatz: | 1. Gegen eine Aufklärung des Patienten durch einen Arzt im Praktikum, zumal nach vorheriger Rücksprache mit dem Stationsarzt, bestehen keine Bedenken. 2. Es muss durchgehend eine Behandlung nach dem Facharztstandard sichergestellt sein. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Operateur vor der formellen Anerkennung als Facharzt auf Grund seiner im Rahmen der bisherigen Ausbildung gesammelten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich die Gewähr für die Einhaltung des fachärztlichen Standards bietet. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 5064/01 | |