JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 11 / 2001
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| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Leitsatz: | 1) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an dessen Durchführung. 2) Grundsätzlich ist dabei auf die objektive Bewertung der bei Antragstellung mitgeteilten Tatsachen abzustellen. Nachträglich auftretende Umstände sind zu berücksichtigen, soweit sie das bereits verdeckt bestehende Interesse aufhellen. 3) Bei einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren bestimmt dessen Streitwert auch den des vorherigen Beweisverfahrens, soweit es auf dessen Ergebnis gestützt wird. Dies gilt auch dann, wenn statt der im Beweisverfahren ermittelten Mängelbeseitigungskosten im Hauptsacheverfahren der "große Schadensersatz" in Form der Rückabwicklung des bestehenden Werkvertrags verlangt wird. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 28 W 2556/01 | |
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