JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 09 / 2001
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| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Dokumentation zielt nicht auf Beweissicherung im Haftungsprozeß, sondern dient ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung. Wenn die Dokumentation der Bewahrung von Behandlungsdaten zur Weiterbehandlung durch den dokumentierenden Arzt dient, darf sich dieser einer individuellen Darstellungsform bedienen. Allerdings muss er gegebenenfalls in der Lage sein, Nachbehandlern den Inhalt der Dokumentation zugänglich zu machen. Außerdem ist im Streitfall gegenüber dem Gericht eine plausible Erläuterung der individuellen Darstellung erforderlich. 2. Nicht der behandelnde Gynäkologe sondern der Radiologe als zuständiger Facharzt muss entscheiden, ob die Beurteilbarkeit der Mammographie ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen verbessert werden muss. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 4502/00 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, ZPO |
| Leitsatz: | Die Internet-Domain "mbp.de" ist mit der Marke "MB&P" auch bei Gleichheit der angebotenen Dienstleistung nicht verwechselbar. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 3014/01 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, BGB, UWG, ZPO |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 5906/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Leitsatz: | Der Streitwert für das Verfahren über den auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 29 W 2377/01 | |
"Oberlandesgericht München - Entscheidungen 09 / 2001 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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