JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 07 / 2001
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | MarkenG, ZPO |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 6000/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Schenkung unter Ehegatten oder ehebezogene Zuwendung? 1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung dar. 2. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Anderes kann in Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzu treten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums begründen und es unerträglich erscheinen ließen, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurück zu übertragen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 1873/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Leitsatz: | Kritische Äußerungen eines "Selbsthilfevereins Unfallgeschädigter" im Internet über ärztliche Sachverständige 1. Feststellung des Aussagegehalts von Äußerungen auf einer Internetseite bei der Kombination eines kritischen Texts mit Vorwürfen gegen Gutachter mit einer Liste von Ärzten. 2. Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für Äußerungen auf einer Internetseite, die als üble Nachrede aufzufassen sind. 3. Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung nach Feststellung des Aussagegehalts einer kombinierten Äußerung aus Text und Liste. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 4864/00 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung nach § 131 Absatz 1 AktG ist verletzt, wenn nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften die Angaben zum Gesamtumfang des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge nicht wenigstens der Größenordnung nach den früheren Gesellschaften zugeordnet werden. 2. Verweigert der Vorstand, der sich im Wesentlichen aus dem Vorstand einer der verschmolzenen Aktiengesellschaften zusammensetzt, die Zuordnung des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge wenigstens der Größenordnung nach bekannt zu geben, ist Kausalität zwischen der Verletzung des Auskunftsrechts der außenstehenden Aktionäre und den Beschluss auf Entlastung des Vorstands zu bejahen, sofern nicht die beklagte Aktiengesellschaft den Gegenbeweis fuhrt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5285/00 | |
"Oberlandesgericht München - Entscheidungen 07 / 2001 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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