JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2001
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Regelbetrag-Verordnung, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Leitsatz: Vereinfachtes Verfahren Im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein Unterhalt von 135 % nach der Regelbetrags-Verordnung abzüglich des bezifferten halben Kindergelds festzusetzen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 4 UF 16/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die Verkehrssicherungspflicht kann es gebieten, auch einen unmittelbar neben dem Straßenkörper in einer Wiese, jedoch nicht im Bankettbereich liegenden Schacht so zu sichern, daß davon keine Gefahren für Verkehrsteilnehmer ausgehen, die die Straße geringfügig verlassen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 1 U 5573/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | In Arzthaftungssachen verbietet es sich in aller Regel, den Einzelrichter allein Beweis erheben und entscheiden zu lassen. Auch wenn das Verfahren für die Zuweisung an den Einzelrichter der Kammer nicht geeignet ist, ergibt sich daraus jedoch noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit und damit Anfechtbarkeit der Entscheidung. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 W 1183/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAO, HGB, BGB, Gesellschaftsvertrag, GmbHG |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, etwaige Mängel eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, sind die Gesellschafter nach Verwirkungsgrundsätzen gehindert, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Beschlusses zu berufen. 2. Einer Beitragsforderung der Gesellschaft kann der betroffene Gesellschafter einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf Mitwirkung an seiner Eintragung im Handelsregister mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5341/00 | |