JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 1 U 5146/00
| Leitsatz: | 1.) Eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur stellt in der Regel einen chirurgischen Notfall dar, der ein umgehendes operatives Einschreiten zumindest binnen sechs Stunden nach dem Frakturgeschehen erfordert. Wird die Operation grundlos um mehr als zwölf Stunden verzögert, ist dies ein schwerer Behandlungsfehler. 2.) Enthält ein vom Patienten unterzeichneter Vertrag mit dem Krankenhaus den Hinweis darauf, dass neben dem Klinikumvertrag auch ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit allen liquidationsberechtigten Ärzten des Klinikums geschlossen werde und vertraglicher Schuldner der ärztlichen Leistung in diesen Fällen der jeweilige Chefarzt bzw. Belegarzt und nicht der Krankenhausträger sei, ändert dies allein nichts am Charakter des Vertrags als totalem Krankenhausvertrag und bleibt der Krankenhausträger damit im Fall ärztlicher Fehler auch Haftungsschuldner für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 23 O 2534/97 vom 06.09.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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