JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 1 U 2965/04
| Leitsatz: | Die Wahrung der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung bestehenden Ausschlussfrist ist grundsätzlich Sache des Patienten und nicht des Arztes. Bedarf der Patient hierzu einer ärztlichen Bescheinigung, hat er in geeigneter Weise darauf hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese rechtzeitig vorliegt. § 25 Satz 2 der Musterberufsordnung für Ärzte statuiert keine bestimmte Frist für das Erstellen von Gutachten und Zeugnissen, nach deren Verstreichen der Arzt vom Patienten automatisch in die Pflicht genommen werden könnte. Es besteht grundsätzlich auch keine vertragliche Nebenpflicht des Arztes, bei Erstellung von Attesten und Bescheinigungen für eine Versicherung für deren fristgemäße Vorlage zu sorgen. |
| Rechtsgebiete: | Musterberufsordnung für Ärzte |
| Vorschriften: | Musterberufsordnung für Ärzte § 25, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 3 O 3261/03 vom 31.03.2004 |
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