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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 29.04.1999, Aktenzeichen: 29 U 2175/98 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 2175/98

Urteil vom 29.04.1999


Leitsatz:1. Führt ein mit der Trennung und dem Schnitt eines Filmnegativs beauftragtes Kopierwerk den Schnitt grob fahrlässig vorzeitig aus, nämlich ohne die Übergabe einer abgenommenen Schnittfassung und die ausdrückliche Schnittfreigabe abzuwarten, so muß es, wenn sich die Rekonstruktion des Filmnegativs als notwendig, aber undurchführbar erweist, den hierdurch verursachten Schaden ersetzen.

2. Werden Arbeiten an dem Film im Hinblick auf die Zusage des Kopierwerks, den ursprünglichen Zustand des Negativs wiederherzustellen, auf der Grundlage des alten Konzepts fortgeführt, so haftet das Kopierwerk auch für den Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge der Nichteinhaltung der Zusage Konzeptionsänderungen notwendig werden, die zur Unverwertbarkeit der auf dem alten Konzept beruhenden weiteren Arbeiten führen.

3. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruches auf Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen, kann vor dem Start der Auswertung eines Films nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die vereinbarten Zinszahlungen zum Rückfluß des in die Herstellung investierten Kapitals führen werden, wenn es der Produzent aufgrund der Vertragsgestaltung der Verleihverträge letztlich selbst in der Hand hat, ob und wann das noch nicht fertiggestellte Filmwerk kommerziell verwertet wird.

OLG München Urteil 29.04.1999 - 29 U 2175/98 -
7 O 19661/93 LG München I
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 97, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711,

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