JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 6 U 5267/00
| Leitsatz: | Soweit ein nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch streitgegenständlicher früherer Hilfsantrag auf Einräumung einer bestimmten prozentualen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auf die Geltendmachung der vollumfänglichen Übertragung der Streitschutzrechte erstreckt wird, steht der hierin liegenden Klageänderung nicht die Teilrechtskraft des früheren Senatsurteils entgegen, sofern im Umfang der Klageänderung völlig andere, neue Klagegründe geltend gemacht werden. Dann ist eine derartige Klageänderung allerdings auch nicht sachdienlich, denn sie betrifft einen völlig neuen Streitstoff, für welchen das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | PatG, GebrMG, ZPO |
| Vorschriften: | PatG § 8, GebrMG § 13 Abs. 3, ZPO § 523, ZPO § 263 a. F., |
| Stichworte: | Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz, |
| Verfahrensgang: | LG München I 7 O 2079/99 vom 28.09.2000 |
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