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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 28.08.2003, Aktenzeichen: 6 U 2593/03 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 6 U 2593/03

Urteil vom 28.08.2003


Leitsatz:Ist die vermietete obere Stellfläche eines sog. Stapelparkers weder in einem verkehrsgerechten noch in einem verkehrssicheren Zustand, weil sie entgegen den sicherheitstechnischen Anforderungen des TÜV im hinteren Bereich keine Fußleiste aufweist und die vorhandene Knieleiste gegenüber dem Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt angeordnet ist, sodass sich eine so beträchtliche Öffnung ergibt, dass eine Person, wie geschehen, in die Tiefe stürzen kann, wirkt eine solcherart geschaffene Gefahrenquelle haftungsbegründend, weil sich für jeden objektiv Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten durch technische Regelwerke, insbesondere durch Unfallverhütungsvorschriften, konkretisiert wird, denn sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, sodass ihre Verletzung in der Regel auf Verschulden schließen läßt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 a. F., BGB § 847 a. F.,
Stichworte:Allgemeine Zivilsache,
Verfahrensgang:LG München I 30 O 12803/02 vom 03.02.2003

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