JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 28.06.2002, Aktenzeichen: 21 U 2598/02
| Leitsatz: | 1. Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bericht über eine frühere Bewährungsstrafe und durch unwahre Tatsachenbehauptungen (insbesondere behauptete Teilnahme des Klägers an Raubzügen gegen Flüchtlinge). In einem solchen Fall liegt ein Betrag von 6.200 EUR an der Untergrenze des Vertretbaren. 2. Zurechnung von Artikeln in einem pauschal von einer anderen Zeitung übernommenen Mantel auch zum übernehmenden Blatt. Aus der Impressumsregelung in Art. 8 Abs. 4 BayPrG kann ein Ausschluss der Haftung des Übernehmers keinesfalls abgeleitet werden. 3. Mantelersteller und Übernehmer sind Mittäter, nicht etwa Nebentäter einer durch einen Artikel im Mantel begangenen unerlaubten Handlung. 4. Bei einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aus § 823 Abs. 1 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BayPrG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BayPrG Art. 8 Abs. 4, BGB § 823 I, BGB § 830, ZPO § 287, |
| Stichworte: | Haftung bei Übernahme des Mantels einer Zeitung durch eine andere, |
| Verfahrensgang: | LG München II 3 O 4400/01 vom 21.02.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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