JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 7 U 5482/03
| Leitsatz: | 1. Eine wirksame Leistung auf die Stammeinlage einer GmbH liegt nicht vor, wenn die GmbH kurz zuvor den entsprechenden Betrag an den Gesellschafter darlehensweise übertragen hat. 2. Die Rückzahlung des Darlehens an die GmbH stellt auch dann keine Leistung auf die Stammeinlage dar, wenn die Stammeinlage in dieser Höhe in der Bilanz ausgewiesen ist. 3. Die Einzahlung auf die Stammeinlage mit dem von der GmbH ausgereichten Darlehen ist als sonstige Leistung gemäß § 812 Satz 1 Satz 2 2. Alternative BGB anzusehen. Die Aufrechnung der GmbH mit ihrem Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage mit dessen Bereicherungsanspruch ist wegen Fehlens einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufrechnungserklärung zu verneinen. In der Ausweisung des Stammkapitals ist kein schlüssiges Handeln im Hinblick auf eine konkludent erklärte Aufrechnung zu sehen. 4. Die Umwandlung des Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters in eine Sacheinlage erfordert den Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister (vgl. BGHZ 132, S. 141, 154). |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 288 Abs. 2, BGB § 421, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, BGB § 812 Satz 1 Satz 2 2. Alternative, GmbHG § 19 Abs. 1, GmbHG § 19 Abs. 5, GmbHG § 16 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 16 HKO 9067/03 vom 14.10.2003 |
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