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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 28.02.2001, Aktenzeichen: 3 U 5169/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 U 5169/00

Urteil vom 28.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Klausel unwirksam: "Rechte der Verpächterin insbesondere aus diesem Vertrag gehen der Verpächterin auch dann nicht verloren, falls sie hiervon, obwohl dazu befugt, zunächst keinen Gebrauch macht."

2. Eine außerordentliche Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als ein halbes Jahr zurückliegen.

3. Eine wiederholte verspätete Zahlung von Pachtnebenkostenvorauszahlungen kann ein Grund zu einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB sein, wenn eine Abmahnung erfolgt ist.

4. Abzüge von einer Pachtnebenkostennachzahlung bilden einen Grund zu einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB nur dann, wenn zur Nichtzahlung besondere Umstände hinzutreten, die die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter unzumutbar machen.
Rechtsgebiete:BGB, AGBG, ZPO
Vorschriften:BGB § 554 a, BGB § 174, BGB § 554, AGBG § 9, ZPO § 91, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 8,

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