JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 7 U 3887/03
| Leitsatz: | 1. Sind mehrere Abladestellen vereinbart und hilft der Frachtführer dem entladepflichtigen Versender beim Abladen an der ersten Entladestelle, so wird er dabei in zwei Pflichtenkreisen tätig: Als Erfüllungsgehilfe des Versenders unterfällt er der Regelung des Art. 17 Abs. 4 c CMR, als Frachtführer bleibt er hinsichtlich des noch weiter zu transportierenden Gutes zur Beachtung der äußersten Sorgfalt (Art. 17 Abs. 2 CMR) verpflichtet. 2. Schädigt der Frachtführer hierbei das noch weiter zu befördernde Transportgut, so kann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung die Missachtung der Kardinalpflicht des Frachtführers zur Obhut für das in seinem Gewahrsam befindliche Gut den Verursachungsbeitrag gelegentlich der Mithilfe bei der Entladung so stark überwiegen, dass es bei der ungeschmälerten Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR verbleibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254, |
| Verfahrensgang: | LG München I 11 HKO 1815/02 vom 17.06.2003 |
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