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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 29 U 4292/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 4292/00

Urteil vom 27.03.2003


Leitsatz:1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien aufstellt und die Rangeinstufungen von Anwaltskanzleien enthalten, handelt es sich nicht um vergleichende Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, weil diese Vorschrift nur Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht; der Verlag ist nicht Mitbewerber der in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien.

2. Bei derartigen, an die Reputation der Anwaltskanzleien anknüpfenden Rangfolgetabellen handelt es sich um Werturteile (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11)). Eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten, die für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit des Verlags erforderlich wäre, lässt sich nicht feststellen, wenn die Bewertungsgrundlagen und -kriterien in dem Handbuch hinreichend offengelegt werden, eine redaktionelle Recherche nicht nur vorgespiegelt wird und sich eine sittenwidrige Verknüpfung zwischen Aufgabe von Inseraten seitens der Anwaltskanzleien und Aufnahme der betreffenden Anwaltskanzleien in die Rangfolgetabellen oder Platzierung in diesen Tabellen nicht belegen lässt.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 2,
Verfahrensgang:LG München I 9HK O 10278/99 vom 20.06.1999

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