JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 7 U 5350/05
| Leitsatz: | 1. Ist in einem Kfz-Händlervertrag dem Unternehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eingeräumt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers gestellt wird, so steht das nur bereichsspezifisch geltende Verbot sog. Lösungsklauseln in §§ 103 ff. InsO der Wirksamkeit dieser Regelung nicht entgegen. 2. Die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers berechtigt den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB. Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB gleichwohl nur dann, wenn der Unternehmer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Insolvenzgrund auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist. 3. Der Handelsvertreter/Vertragshändler ist berechtigt, nach § 273 Abs. 1 BGB die Nutzung der Kundendaten durch den Unternehmer von der Zahlung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs abhängig zumachen. Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts läßt den gesetzlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht entfallen. |
| Rechtsgebiete: | InsO, HGB |
| Vorschriften: | InsO §§ 103 ff., HGB § 89 a, HGB § 89 b, |
| Verfahrensgang: | LG München I 14 HKO 7839/04 vom 17.10.2005 |
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