JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 1 U 4436/02
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins sind für die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf auf innere Vorgänge geschlossen werden. Es ist dann, sofern ihm dies zumutbar ist, Sache des Unfallverursachers, entlastende Umstände vorzutragen. 2. Ein nicht mit Lichtzeichen oder Schranke gesicherter Bahnübergang erhöht, auch wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften zulässig ist, die Betriebsgefahr der Eisenbahn. 3. Die Betriebsgefahr eines bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüsteten Pkw ist unabhängig davon erhöht, dass der Gebrauch von Winterreifen nicht vorgeschrieben ist. |
| Rechtsgebiete: | HPflG |
| Vorschriften: | HPflG § 1 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München II 1 O 7034/97 vom 23.07.2002 |
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