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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 1 U 4499/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 4499/01

Urteil vom 25.07.2002


Leitsatz:1. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei der Aufklärung des Inhalts eines Vieraugengesprächs (hier: vor einer Operation) kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.

2. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, ist es ihm auch nicht verwehrt, über den schriftlich dokumentierten Text hinaus weitergehende Aufklärungsinhalte nachzuweisen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 97, ZPO § 141, ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 708 Ziff. 10, ZPO § 711, ZPO § 713,
Verfahrensgang:LG München I 9 O 16554/98 vom 30.05.2001

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