JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 1 U 5866/99
| Leitsatz: | 1. Das Übersehen einer auf einer Röntgenaufnahme erkennbaren Fraktur eines Lendenwirbelkörpers stellt nicht ohne weiteres einen groben ärztlichen Fehler dar, zumindest dann nicht, wenn die Aufnahme gemacht wurde, um die Nierensituation des Patienten abzuklären und die Wirbelsäule nicht im Zentrum der diagnostischen Maßnahmen stand. 2. Enthält der im Anschluss an eine unvollständige Röntgendiagnostik erstellte Brief an den Nachbehandler des Patienten den Hinweis, dass eine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen sei, führt dies jedoch in der Regel zur Annahme eines groben Fehlers. 2. Beruft sich der dergestalt fehlerhaft handelnde Arzt darauf, dass der nach späterem Erkennen der Fehlstellung operierte Patient auch bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen seinerseits nicht mehr konservativ zu behandeln gewesen wäre sondern in gleicher Weise und mit den gleichen nachteiligen Folgen bereits damals operiert werden hätte müssen, gehen Zweifel hinsichtlich des vormals bestehenden Ausmaßes der Fraktur (hier: Grad der Keilwirbelbildung) zu Lasten des Arztes. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 128 Abs. 2, BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847, |
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