JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 7 U 4774/08
| Leitsatz: | 1. Löst der Geschäftsführer einer GmbH fällige Aktienoptionen, die ihm als Vergütungsbestandteil zustehen, auf die er jedoch nur während des bestehenden Geschäftsführerdienstverhältnisses Anspruch hat, nach Erhalt einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ein, liegt darin kein zur weiteren außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund, wenn die zunächst erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam war und das Dienstverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Geschäftsführers, mit der Ausübung der Aktienoption zuzuwarten, wenn er die Kündigung in vertretbarer Weise für unwirksam halten durfte. 2. Allein die fehlende Auskunftsbereitschaft des gekündigten Geschäftsführers einer GmbH bei seiner Anhörung zu einer bereits zuvor ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stellt keinen eigenständigen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn der Geschäftsführer im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen umfassend zu den Vorwürfen ausgesagt hat, der Dienstberechtigte den Inhalt der Vernehmungsprotokolle kennt und dieser nicht darlegt, zu welchen noch offenen Fragen vom Geschäftsführer weitere Aufklärung gewünscht wird. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB, AktG, StPO |
| Vorschriften: | GmbHG § 43 Abs. 1, GmbHG § 50 Abs. 3, BGB § 242, BGB § 626 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2, BGB § 626 Abs. 2 Satz 1, BGB § 626 Abs. 2 Satz 2, AktG § 76 Abs. 1, AktG § 78 Abs. 1, StPO § 136 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 13 HKO 493/08 vom 26.08.2008 |
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