JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 1 U 4362/00
| Leitsatz: | Liegt nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für den Notar die Vermutung nahe, dass ein Beteiligter mangels Kenntnis der Rechtslage einen nicht bedachten Schaden erleiden werde, hat er im Rahmen der erweiterten Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung zwar auch auf naheliegende wirtschaftliche Gefahren, die sich aus der rechtlichen Anlage des Geschäfts ergeben, hinzuweisen. Hierzu gehört jedoch grundsätzlich nicht das Risiko einer Vertragspartei, Schäden aufgrund einer später möglichen Rückgängigmachung des beurkundeten Kaufvertrags zu erleiden. Über die sich bei mangelnder Vertragstreue oder fehlender Solvenz der Vertragspartner ergebenden Folgen ist vom Notar in der Regel nicht aufzuklären. Die Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit einer Partei braucht der Notar nicht von sich aus in Zweifel zu ziehen. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG |
| Vorschriften: | BNotO § 24 Abs. 1, BeurkG § 17 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 6 O 288/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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