JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 1 U 2200/00
| Leitsatz: | Sofern es Gegenstand des Behandlungsvertrages ist, durch genetische Untersuchung und Beratung die Geburt eines erbgeschädigten Kindes kraft Entschlusses der Eltern zu verhindern, darf der diesen übermittelte Befund, falls seine Aussagekraft begrenzt ist, nicht den Eindruck erwecken, dass die Untersuchung zweifelsfrei ergeben hat, dass die Eltern einen normalen Chromosomensatz aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn Durchführung und Auswertung der Untersuchung dem fachärztlichen Standard entspricht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG München 9 O 14163/98 |
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