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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen: 7 U 1707/07 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 1707/07

Urteil vom 24.10.2007


Leitsatz:1. Die Abtretung einer Darlehensforderung stellt noch nicht deshalb eine die Zustimmung des Schuldners erfordernde Vertragsübernahme dar, weil zwischen dem Schuldner und dem Zedenten Vereinbarungen getroffen wurden, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Verwertbarkeit von Sicherheiten einschränken.

2. Der Schuldner kann dem Zessionar die sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Einwendungen nach § 404 BGB entgegenhalten, doch geht gem. § 401 BGB mit der Abtretung auf den Zessionar auch das Recht über, die Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen.

3. Die Kündigung eines von mehreren Personen geschlossenen Vertrages muss gegenüber allen Vertragsbeteiligten erklärt werden, wenn es sich - wie z. B. bei mehreren als Gesamtschuldner haftenden Darlehensnehmern - um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt, das nicht gleichzeitig gegenüber einer Vertragspartei durchgeführt und gegenüber einer anderen Vertragspartei beendet werden kann. Andernfalls ist auch die isolierte Kündigung nur des mit einer Vertragspartei bestehenden Vertragsverhältnisses möglich.

4. Wurde in der beiderseitigen Erwartung des baldigen Verkaufs einer als Sicherheit für Darlehensforderungen dienenden Immobilie eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen und erfüllt sich diese Erwartung nicht, kann nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Kündigung der Vereinbarung berechtigt sein.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 313 Abs. 3 Satz 2, BGB § 401, BGB § 404,
Stichworte:Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Bank, Kündigung einer Rangrücktrittsvereinbarung durch den Zessionar,
Verfahrensgang:LG München I 6 O 10090/06

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