JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 3721/05
| Leitsatz: | 1. Stellt ein Apotheker ein Fertigarzneimittel in seiner Apotheke dadurch her, dass er mehrere medizinisch wirksame Substanzen mischt, dann ist dieses Mittel gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG auch dann von der Zulassungspflicht befreit, wenn der Apotheker diese Wirkstoffe nicht selbst hergestellt, sondern fertig von dritter Seite bezogen hat. 2. Die Vorschriften der ApoBetrO, die bei der Herstellung von Arzneimitteln durch den Apotheker zu beachten sind, schützen ausschließlich Interessen der Allgemeinheit und nicht Individualinteressen von Wettbewerbern. Ihre Verletzung kann daher keine Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG begründen. 3. Dass in § 21 Abs. 2 Nr. 1 die "nachweislich häufige ärztliche Verschreibung" als Voraussetzung für die zulassungsfreie Herstellung eines Fertigarzneimittels durch den Apotheker genannt ist, bedeutet nicht, dass ein in dieser Weise hergestelltes Fertigarzneimittel grundsätzlich nur auf Verschreibung abgegeben werden dürfte. Die Verschreibungspflicht ist vielmehr abschließend in § 48 AMG geregelt. |
| Rechtsgebiete: | UWG, AMG, HWG |
| Vorschriften: | UWG § 4 Nr. 11, AMG § 21, AMG § 48, HWG § 3a, HWG § 11, HWG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 6503/04 vom 31.05.2005 |
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