JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 3088/05
| Leitsatz: | 1. Ein eingetragener Verein kann auch im Rahmen seiner Mitgliederwerbung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist, ob er dabei im geschäftlichen Verkehr agiert und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spricht es, wenn der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist und wirtschaftliche Ziele verfolgt. 2. Wirbt ein Verein in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern um Mitglieder, stellt auch sein Name eine werbliche Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG dar, welche irreführend sein kann. 3. Die Vorschrift des § 13 UWG, welche erstmals die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche normiert, lässt eine vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 08. Juli 2004 begründete Zuständigkeit des originären Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters ist gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 lit. k ZPO nur für solche Wettbewerbssachen ausgeschlossen, welche erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung rechtshängig geworden sind. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 2 Nr. 3, UWG § 5 Abs. 2 Satz 1, UWG § 13, ZPO § 348, ZPO § 261, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg 9 O 1262/04 vom 14.04.2005 |
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